Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 44h

§ 44h – Personalvertretung

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung. (3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. (4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben. (5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

Kurz erklärt

  • In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet, die den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes folgt.
  • Mitarbeiter und Beamte in der gemeinsamen Einrichtung haben das Recht, die Personalvertretung zu wählen und selbst gewählt zu werden.
  • Die Personalvertretung hat Rechte in personalrechtlichen und sozialen Angelegenheiten, die von der Trägerversammlung oder Geschäftsführung entschieden werden.
  • Eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen wird eingerichtet, um gemeinsame Anliegen zu besprechen und zu beschließen.
  • Die Rechte der Personalvertretungen der ursprünglichen Dienstherren bleiben bestehen, solange die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern liegen.